Verwaltungsgerichtshof
11.12.2000
2000/17/0237
Verwaltungsbehördliche Eingriffe in zivilrechtliche Positionen (hier des Obligationenrechtes) sind der Rechtsordnung nicht fremd. Ihre Rechtsfolgen regelt bei mangelndem Verschulden eines Vertragsteiles Paragraph 880, ABGB : "Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte."; sonst Paragraph 920, ABGB.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/17/0239