Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2000

Geschäftszahl

2000/17/0237

Rechtssatz

Verwaltungsbehördliche Eingriffe in zivilrechtliche Positionen (hier des Obligationenrechtes) sind der Rechtsordnung nicht fremd. Ihre Rechtsfolgen regelt bei mangelndem Verschulden eines Vertragsteiles Paragraph 880, ABGB : "Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte."; sonst Paragraph 920, ABGB.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/17/0239