Verwaltungsgerichtshof
29.04.2002
2000/17/0136
Wurde durch eine Satzungsänderung bloß der Firmenwortlaut verändert, dann ändert diese Firmenänderung als bloßer Namenswechsel nichts am Wesen der durch den Gesellschaftsvertrag errichteten Gesellschaft (Hinweis Urteil des OGH vom 28. August 1985, 6 Ob 640/85). Dies bedeutet, dass die für die Gesellschaft "E & Co Gesellschaft m.b.H." entstandenen Abgabenschulden nach der Namensänderung auf "A Ges.m.b.H." von dieser Gesellschaft gefordert werden können, weil der bloße Namenswechsel der Gesellschaft keinen Schuldnerwechsel herbeigeführt hat.