Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2001

Geschäftszahl

2000/17/0134

Rechtssatz

9 VStG würde jeden Sinn verlieren, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft das die Tathandlung setzende Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr wird die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Organe einer juristischen Person durch eine innerbetriebliche Ressortabgrenzung nicht beseitigt. Allerdings ist jeweils zu untersuchen, ob bei gegebenem objektivem Tatbestand auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens iSd Paragraph 5, VStG zugetroffen hat.