Verwaltungsgerichtshof
21.05.2001
2000/17/0134
Der für den Gewerbebegriff des Paragraph eins, Absatz eins, BWG (welcher sich an jenem des Umsatzsteuerrechtes orientiert) maßgebliche Zweck der Erzielung von Einnahmen durch eine bestimmte Geschäftstätigkeit liegt schon dann vor, wenn das in Rede stehende (selbst unentgeltliche) Geschäft dem späteren Bewirken von Umsätzen und damit verbunden der Erzielung von Einnahmen dient. Die Erzielung von Einnahmen muss also durch die in Rede stehenden Geschäfte nicht unmittelbar bezweckt werden; es genügt vielmehr eine Absicht, diesen Zweck auf mittelbarem Wege zu verfolgen (Hinweis E 30. September 1998, 96/13/0211, VwSlg 73166 F/1998; E 13. Oktober 1993, 92/03/0054; E 4. Dezember 1998, 97/19/1553)