Verwaltungsgerichtshof
27.11.2000
2000/17/0100
Unter "Ausfertigung" eines vollstreckbaren Rückstandsausweises ist auch im Verständnis des Paragraph 176, Wr LAO nicht etwa seine Zustellung bzw Aushändigung an den Abgabenschuldner gemeint. Wenngleich es zweckmäßig ist, dem Abgabenschuldner (nach Möglichkeit) anlässlich des Exekutionsvollzuges neben dem Vollstreckungsauftrag auch einen Rückstandsausweis auszuhändigen, kann die Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld iSd Paragraph 13, Absatz eins, AbgEO keinesfalls mit der Begründung bestritten werden, dass dem Verpflichteten keine mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Rückstandsausweises vor Durchführung der Exekution übergeben worden ist.