Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2000/17/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2106/79 E 28. November 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Inhalt rechtswirksamer genereller Normen kann nie "Tatsache" oder "Beweismittel" sein, die als "neu hervorgekommen" gewertet werden dürften und damit zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnten (Hinweis B 3.10.1951, 2127/50, VwSlg 2258 A/1951; E 16.6.1953, 103/52, VwSlg 3024 A/1953).