Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2004

Geschäftszahl

2000/17/0022

Rechtssatz

Bei den im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismitteln" muss es sich um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, nicht etwa Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über Tatsachen, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 08te Auflage, Rz 588).