Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Geschäftszahl

2000/17/0013

Rechtssatz

Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden in Oberösterreich sind auch in der vorliegenden Abgabenangelegenheit (Wasserleitungsanschlussgebühr) die Bestimmungen des AVG anzuwenden, weil Paragraph 109, Absatz eins, zweiter Satz der Oberösterreichischen Gemeindeordnung lege non distinguente auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 5, EGVG "ausdrücklich etwas anderes" (nämlich etwas anderes als die Anwendung der Abgabenvorschriften) "bestimmt ist" vergleiche zur Burgenländischen Gemeindeordnung das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, 84/17/0213).