Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Geschäftszahl

2000/16/0737

Rechtssatz

Eine allfällige Nachsicht ist für die Höhe der eingetretenen Abgabenverkürzung ohne Belang. Die Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer mit dem gesetzmäßig festzusetzenden und zu entrichteten Betrag als Vorsteuer abziehen zu können, spielt keine Rolle.