Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2001

Geschäftszahl

2000/16/0645

Rechtssatz

Wird eine Berufung nicht fristgerecht eingebracht und war sie deshalb mit Recht zurückzuweisen, dann hatte der Abgabenpflichtige auch keinen Rechtsbehelf im Sinn des Spruchpunktes 3. des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C-437/97, eingelegt, weil unter einem solchen nur ein zulässiger und fristgerecht eingebrachter Rechtsbehelf verstanden werden kann.