Verwaltungsgerichtshof
20.12.2001
2000/16/0637
Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind (Hinweis E 22. Jänner 1987, 86/16/0194). Eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht erforderlich (Hinweis E 16. Mai 1984, 83/11/0143, VwSlg 11439 A/1984).
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160637.X04