Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2001

Geschäftszahl

2000/16/0637

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind (Hinweis E 22. Jänner 1987, 86/16/0194). Eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht erforderlich (Hinweis E 16. Mai 1984, 83/11/0143, VwSlg 11439 A/1984).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160637.X04