Verwaltungsgerichtshof
20.12.2001
2000/16/0637
"Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Hinweis B VS 25. März 1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976), wobei ein der Partei hiebei unterlaufenes Versehen minderen Grades nach dem zweiten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht schadet.
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160637.X01