Verwaltungsgerichtshof
26.04.2001
2000/16/0632
Die Beschlagnahme ist ein Verfahrensschritt zur zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nach abschließender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes entweder durch Freigabe der Ware oder durch eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung, mit der die Ware auf Dauer eingezogen bleibt, endet (Hinweis E 25. Februar 1993, 92/16/0141, ergangen zum FinStrG).