Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2003

Geschäftszahl

2000/16/0606

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0064 E 22. Februar 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Der Antrag eines Abgabepflichtigen auf Rückerstattung einer von ihm geleisteten Selbstbemessungsabgabe ist jedenfalls dann, wenn die Erledigung eines solchen Rückerstattungsantrages voraussetzt, daß die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, (auch) als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten (Hinweis E 24.6.1988, 85/17/0050).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/16/0607