Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2000

Geschäftszahl

2000/16/0601

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0199 E 19. Juni 2000 RS 3

(hier nicht der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Wenn der Gesetzgeber normiert, der Haftungspflichtige habe im Fall der Selbstbemessungsabgabe das Recht zur Berichtigung der Abgabenerklärung, dann ist ihm auch in der Weise Kenntnis von den Abgabenerklärungen, den Revisionsberichten und den erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, um ihn in die Position des damaligen Steuerschuldners zu versetzen und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer berichtigten vom damaligen Steuerschuldner abgegebenen Abgabenerklärung zu geben. Ist er auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht in der Lage, eine solche Berichtigung vorzunehmen, dann kann ihm nicht mit Recht der Vorwurf der Unterlassung einer solchen Berichtigung gemacht werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/15/0128 E 25. Jänner 2001