Verwaltungsgerichtshof
07.12.2000
2000/16/0601
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert. Nach stRsp des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (Hinweis E 9. Juli 1997, 94/13/0281). Ein auf Grund des höheren Alters gegebener schlechterer Gesundheitszustand und Herzbeschwerden, die die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkten, sind keine Gründe, die die Pflichtverletzung rechtfertigen können, zumal der zur Haftung Herangezogene (hier Liquididator einer GmbH) sich bei seinen Aufgaben auch hätte vertreten oder unterstützen lassen können.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0128 E 25. Jänner 2001