Verwaltungsgerichtshof
07.12.2000
2000/16/0601
Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG setzt die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen die Beschlussfassung der Gesellschafter voraus. In der Liquidation geht die Einforderungszuständigkeit auf die Liquidatoren über (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 591). Die Liquidatoren haben nach Paragraph 149, HGB die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Der Liquidator der GmbH war demnach zur Abdeckung der Abgabenverbindlichkeiten verpflichtet, bei Fehlen sonstiger Forderungen und Vermögens noch ausständige Stammeinlagen einzufordern und für die Begleichung der Forderungen der Gläubiger zu verwenden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0128 E 25. Jänner 2001