Verwaltungsgerichtshof
07.12.2000
2000/16/0601
Liquidatoren einer GmbH sind zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen nach Paragraph 54, Wr LAO und haften demnach - wie die Geschäftsführer - neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen nach Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO. Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber weiters für die noch offenen Abgabenschuldigkeiten, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endet (Hinweis E 12. November 1997, 95/16/0155). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung hat, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht (Hinweis E 20. September 1996, 94/17/0420).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0128 E 25. Jänner 2001