Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Geschäftszahl

2000/16/0593

Rechtssatz

Die vom abgabepflichtigen Erwerber der GmbH-Anteile übernommene

Verpflichtung, die Veräußerer betreffend ihre Haftung (als

Vormänner gem § 67 Abs 1 GmbHG) schadlos und klaglos zu halten, ist

in die Bemessungsgrundlage gem § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG

einzubeziehen, zumal bezogen auf den gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG

maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Abtretungsvertrages die

Frage der aufschiebenden Bedingung, ob der Haftungsfall gem

§ 67 Abs 1 GmbHG überhaupt eintreten wird oder nicht, gem

§ 17 Abs 4 GebG der Entstehung der Gebührenschuld nicht

entgegensteht (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/16/0594