Verwaltungsgerichtshof
28.09.2000
2000/16/0593
Die vom abgabepflichtigen Erwerber der GmbH-Anteile übernommene
Verpflichtung, die Veräußerer betreffend ihre Haftung (als
Vormänner gem § 67 Abs 1 GmbHG) schadlos und klaglos zu halten, ist
in die Bemessungsgrundlage gem § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG
einzubeziehen, zumal bezogen auf den gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG
maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Abtretungsvertrages die
Frage der aufschiebenden Bedingung, ob der Haftungsfall gem
§ 67 Abs 1 GmbHG überhaupt eintreten wird oder nicht, gem
§ 17 Abs 4 GebG der Entstehung der Gebührenschuld nicht
entgegensteht (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/16/0594