Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2002

Geschäftszahl

2000/16/0317

Rechtssatz

Durch die Gestellung bekommt die zuständige Zollstelle zum ersten Mal Kenntnis vom Vorhandensein von Waren nach deren Verbringen in das Zollgebiet. Die Gestellung erfolgt grundsätzlich durch eine formgerechte Mitteilung. Auch schlüssiges Verhalten, durch dessen Erklärungsinhalt der Zollstelle die erforderliche Kenntnis über das Eintreffen von Waren vermittelt wird (Empfängerhorizont), genügt. Im gewerblichen Warenverkehr ist die Gestellung ihrer Problematik dadurch entledigt, dass grundsätzlich Zoll-, Frachtund/oder Geschäftspapiere vorgelegt werden, aus denen sich letztlich das Eintreffen von Waren schlüssig ergibt. Die Gestellung ist eine Mitteilung allgemeiner Natur und bezieht sich insbesondere nicht auf Art und Menge der eingetroffenen Waren. Diese Bemessungsgrundlagen sind Gegenstand der Zollanmeldung. Der Inhalt der Gestellung dagegen lässt sich reduzieren auf den Erklärungsgehalt: "Es sind Waren eingetroffen".