Verwaltungsgerichtshof
11.07.2000
2000/16/0288
GRS wie 86/16/0223 B 22. Jänner 1987 RS 2
(hier nur der zweite und dritte Satz)
Nach der Rechsprechung des VwGH (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979) ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
99/16/0480 B 17. Februar 2000
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 61997CJ0437 9. März 2000