Verwaltungsgerichtshof
11.07.2000
2000/16/0266
Obgleich sich der Bf im Verwaltungsverfahren nicht auf den Konflikt des österreichischen Getränkesteuerrechtes mit dem Gemeinschaftsrecht berufen hat, darf er sich doch im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 25.5.2000, 2000/16/0238, auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berufen, weil er sich im Verwaltungsverfahren den Weg offen gehalten hat, den Abgabenanspruch selbst dem Grunde und der Höhe nach zu bekämpfen.
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
99/16/0394 B 16. Dezember 1999
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 61997CJ0437 9. März 2000