Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

2000/16/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/17/0066 E 27. September 1994 RS 6

(hier Wr GetränkesteuerG 1992 anzuwenden)

Stammrechtssatz

In Hinblick auf die tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung ist Unternehmenspacht anzunehmen, wenn der Erwerber in der Lage ist, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Betrieb fortzuführen (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

99/16/0295 B 25. November 1999

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 61997CJ0437 9. März 2000