Verwaltungsgerichtshof
19.06.2000
2000/16/0235
Da der Bf im Vorlageantrag vom 28.12.1998 die Gemeinschaftswidrigkeit der Getränkesteuer ausdrücklich geltend gemacht (und damit mangels einer ihm zuvor konkret gebotenen Möglichkeit jedenfalls eine Berichtigungserklärung abgegeben) hat, hat er vor Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 einen Rechtsbehelf eingelegt und darf sich daher auf das genannte Urteil berufen (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0296).
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
99/16/0336 B 14. Oktober 1999
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 61997CJ0437 9. März 2000