Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Geschäftszahl

2000/16/0235

Rechtssatz

Da der Bf im Vorlageantrag vom 28.12.1998 die Gemeinschaftswidrigkeit der Getränkesteuer ausdrücklich geltend gemacht (und damit mangels einer ihm zuvor konkret gebotenen Möglichkeit jedenfalls eine Berichtigungserklärung abgegeben) hat, hat er vor Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 einen Rechtsbehelf eingelegt und darf sich daher auf das genannte Urteil berufen (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0296).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

99/16/0336 B 14. Oktober 1999

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 61997CJ0437 9. März 2000