Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Geschäftszahl

2000/16/0082

Rechtssatz

Eine Abgabenvorschreibung der erstinstanzlichen Behörde darf in der Berufungsvorentscheidung erhöht werden, weil nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO kein Verböserungsverbot besteht.