Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Geschäftszahl

2000/16/0010

Rechtssatz

Die in Artikel 212 a, ZK geregelte Abgabenbefreiung trotz Unregelmäßigkeiten bezieht sich ausdrücklich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikel 184 bis 187 ZK, also insbesondere auf Rückwaren. Da hier keine Rückware vorliegt, begehrt der Abgabepflichtige, dass unter analoger Anwendung dieser Bestimmung von der Erhebung einer Einfuhrabgabe Abstand genommen werde. Witte legt in der zweiten Auflage seines Kommentars (Rz. 12 zu Artikel 213,) überzeugend dar, dass hier keine Regelungslücke vorliegt, die durch entsprechende Anwendung des Artikel 212 a, gefüllt werden müsse; die Begünstigung des Artikel 212 a, sei bewusst nur für wenige Fälle geschaffen worden. Erst die Neufassung des Artikel 212 a, ZK durch die hier noch nicht anwendbare Verordnung Nr. 2700/2000 lasse allenfalls eine andere Betrachtungsweise zu (a.a.O., Rz. 20 zu Artikel 212 a, ZK).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag des VwGH

oder eines anderen Tribunals:

2000/16/0853 B 28. Februar 2002

* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung:

2004/16/0030 E 25. März 2004