Verwaltungsgerichtshof
28.02.2002
2000/15/0200
Die "Zur-Verfügung-Stellung" von in der Beschwerde nicht näher bezeichneten wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsergebnissen (die Beschwerde spricht dazu eine ausschließlich beratende Tätigkeit im parlamentarischen Unterausschuss und "bei der Eurogroup" an) oder der "Aufbau einer Datenbank über bestehende Literatur zu Tierrechten samt Schlagwortverzeichnis" entsprechen für sich noch nicht den Kriterien einer wissenschaftlichen Betätigung.