Verwaltungsgerichtshof
28.02.2002
2000/15/0200
Für die Erwirkung eines Bescheides im Sinn des ersten Satzes des letzten Absatzes des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 muss der von der Körperschaft verfolgte Zweck nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich wissenschaftlicher sein. Bei der Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen liegt es an der Partei, selbst und unter Ausschluss jeden Zweifels all jene Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (Hinweis E 26. Mai 1999, 97/13/0191).