Verwaltungsgerichtshof
28.02.2002
2000/15/0200
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 enthält als weitere Voraussetzung die Bestimmung, dass die juristische Person als Körperschaft im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt. Die Durchführung von Lehr- oder Forschungstätigkeiten ist somit für sich allein nicht ausreichend. Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befasst, müssen sich solche Lehraufgaben außerdem an Erwachsene richten, Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 9. Juli 1997, 94/13/0209 und 95/13/0110). Es genügt somit nicht, wenn laut Beschwerde unter dem Vereinszweck "Bildung/Weiterbildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen" Schulen im weitesten Sinn gemeint, also auch Hochschulen und Universitäten umfasst seien.