Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Geschäftszahl

2000/15/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0091 E 8. September 1992 VwSlg 6707 F/1992 RS 2

Stammrechtssatz

Unrichtige Auskünfte im Einzelfall können Treu und Glauben verletzen und eine Unbilligkeit nach Lage des Falles und die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zur Folge haben (Hinweis E 27.1.1983, 81/15/0120).