Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Geschäftszahl

2000/15/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0091 E 27. Februar 2001 RS 4

(hier: Paragraph 146, Absatz 3, Tir LAO 1984 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Berufung auf Akten stellt kein zulässiges Beweisanbot dar, wenn im Beweisantrag nicht dargestellt wird, aus welchen Bestandteilen des betroffenen Aktes sich welche konkreten Umstände ergeben sollten (Hinweis E 22.4.1992, 91/14/0232).