Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2000

Geschäftszahl

2000/15/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0188 E 25. Jänner 2000 RS 1

(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit für die Gesellschaft am Sitz einer anderen Gesellschaft ausübt, steht der Beurteilung seiner Tätigkeit als Dienstnehmertätigkeit nicht entgegen; die Dienstleistung des Geschäftsführers außerhalb der Firmenräume vermag eine Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft nicht zu hindern (Hinweis E 30.11.1999, 99/14/0226, ein häusliches Arbeitszimmer betreffend ). Eine freie Zeitdisposition des Geschäftsführers wie auch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften, Kontrolle und disziplinäre Verantwortlichkeit stehen im Zusammenhang mit dem - aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung resultierenden - Fehlen einer Weisungsgebundenheit und sind daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung (Hinweis E 30.11.1999, Zl. 99/14/0264).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 2000, 638-642;