Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2000/15/0084
Der Hinweis, dass keine Absicht zur Steuerhinterziehung bestanden habe, ist auf Grund der nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform Ermessensdeterminante im Rahmen der Strafbemessung (Hinweis E 25. Juni 1996, 94/17/0429). Das gilt entsprechend für das Vorbringen, dass der Fehlbetrag samt Säumniszuschlag nach Erkennen des Irrtums sofort und ohne Ratenansuchen eingezahlt worden sei.