Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Geschäftszahl

2000/15/0082

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bietet keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom VwGH geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (Hinweis B 27.6.1989, 89/04/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150082.X03