Verwaltungsgerichtshof
31.05.2005
2000/15/0059
GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 6
Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw Glaubhaftmachung muß sich auch auf die Umstände beziehen, aufgrund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen sei.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/15/0060