Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2005

Geschäftszahl

2000/15/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/15/0060