Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2005

Geschäftszahl

2000/15/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaft von einem Gesellschafter zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen (Hinweis E 10.12.1985, 85/14/0080, VwSlg 6065 F/1980).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/15/0060