Verwaltungsgerichtshof
31.10.2000
2000/15/0035
Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich, für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Dem FamLAG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Kommentar zum FamLAG, C 10/5 zu Paragraph 2,).