Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.2000

Geschäftszahl

2000/15/0035

Rechtssatz

Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich, für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Dem FamLAG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Kommentar zum FamLAG, C 10/5 zu Paragraph 2,).