Verwaltungsgerichtshof
31.10.2000
2000/15/0035
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gem Paragraph 26, FamLAG (in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung des BGBl römisch eins Nr 1998/8) stellt ausschließlich auf objektive Momente ab (Hinweis E 21.10.1999, 97/15/0111). Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren.