Verwaltungsgerichtshof
26.02.2004
2000/15/0015
Die Beschränkung des Freibetrages in Paragraph 9, KommStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 819 aus 1993, ist nicht verfassungswidrig. Es ist nämlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten typischerweise einer Gemeinde größere Lasten verursacht als ein solches mit bloß einer Betriebsstätte, und wenn die Gewährung eines Freibetrages demgemäß auf jene Unternehmen beschränkt wird, die bloß eine Betriebsstätte aufweisen. Dazu kommt die mit der Regelung verbundene Verwaltungsvereinfachung, da die Handhabung eines Freibetrages im Falle mehrerer Betriebsstätten ohne Zweifel erhebliche administrative Belastungen nach sich ziehen muss (Hinweis E des VfGH 21. Juni 2002, VfSlg 16.566).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/15/0016