Verwaltungsgerichtshof
26.02.2004
2000/15/0015
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode soll die Kommunalsteuer nicht an den Gewerbebetrieb anknüpfen, sondern an den Unternehmensbegriff im Sinne des UStG 1972. Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerlich verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und wirtschaftlich keine Verwandtschaft aufweisen (Hinweis Ruppe UStG 19942, Tz 122 zu Paragraph 2,). Dem steht auch die Bestimmung des Paragraph 5, KommStG, wonach die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer betriebsstättenweise zu ermitteln ist, nicht entgegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/15/0016