Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Geschäftszahl

2000/15/0015

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode soll die Kommunalsteuer nicht an den Gewerbebetrieb anknüpfen, sondern an den Unternehmensbegriff im Sinne des UStG 1972. Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerlich verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und wirtschaftlich keine Verwandtschaft aufweisen (Hinweis Ruppe UStG 19942, Tz 122 zu Paragraph 2,). Dem steht auch die Bestimmung des Paragraph 5, KommStG, wonach die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer betriebsstättenweise zu ermitteln ist, nicht entgegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2000/15/0016