Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
2000/14/0187
GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.