Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2000/14/0175
Einer Aliquotierung der Abfertigung für den Zeitraum des Bezuges von selbständigen und von nichtselbständigen Einkünften steht die klare gesetzliche Regelung des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG entgegen, welche auf das Überwiegen im dort genannten Zeitraum abstellt. Diese Bestimmung hat beim Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorgerufen, weil sie der Vereinfachung der Steuererhebung diene und deshalb eine Durchschnittsbetrachtung zuließe und Härtefälle hinzunehmen seien (Hinweis Beschlüsse des VfGH vom 11.10.2000, B 1511/00, B 1512/00, B 1513/00).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/14/0176
2000/14/0177