Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Geschäftszahl

2000/14/0171

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte die entsprechenden Vorsteuern in den Umsatzsteuererklärungen abgezogen hat, ohne in den Erklärungen oder in deren Beilagen auf diesen Umstand hinzuweisen, durfte die Behörde schließen, der Beschuldigte habe zumindest mit dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, FinStrG ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt (Hinweis E 26. April 1994, 93/14/0052).