Verwaltungsgerichtshof
09.12.2004
2000/14/0166
Die Sachgrundlagenermittlung der Behörde unterliegt der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof dazu berufen wäre, seine Beweiswürdigung an die Stelle der behördlichen zu setzen (Hinweis E 24. September 1996, 95/13/0214; E 27. Februar 2002, 97/13/0201).