Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2004

Geschäftszahl

2000/14/0166

Rechtssatz

Die Sachgrundlagenermittlung der Behörde unterliegt der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof dazu berufen wäre, seine Beweiswürdigung an die Stelle der behördlichen zu setzen (Hinweis E 24. September 1996, 95/13/0214; E 27. Februar 2002, 97/13/0201).