Verwaltungsgerichtshof
29.03.2001
2000/14/0149
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - einschließlich der kreditgewährenden Hausbank - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E 20. April 1999, 94/14/0147). Durch die Zahlung der Ausgleichsquote wird die seinerzeit eingetretene Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht beseitigt.