Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2002

Geschäftszahl

2000/14/0148

Rechtssatz

Dass die Betreiberin einer Telefonsexhotline den Gesprächsablauf nicht im Einzelnen vorgibt, spricht nicht für die Selbständigkeit der die Telefonanrufe entgegen nehmenden Frauen, sondern ist in der Art der geschuldeten Dienstleistung, die eine entsprechende Kundenorientierung erfordert, begründet. Dies trifft auf Arbeitnehmer in vielen Dienstleistungsberufen zu und erlaubt den Schluss auf die persönliche Weisungsfreiheit nicht.