Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
02.07.2002
Geschäftszahl
2000/14/0148
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0202 E 6. April 1988 RS 1
Stammrechtssatz
Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen muß die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben, denn auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren.