Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2002

Geschäftszahl

2000/14/0140

Rechtssatz

Bei Annahme einer Gegenleistungsrente liegen Sonderausgaben erst vor, wenn der nach Paragraph 16, Absatz 2 und 4 BewG kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung überschritten wird und nicht schon, wenn der niedrigere Wert des hingegebenen Grundstückes überschritten ist.