Verwaltungsgerichtshof
02.07.2002
2000/14/0140
Bei Annahme einer Gegenleistungsrente liegen Sonderausgaben erst vor, wenn der nach Paragraph 16, Absatz 2 und 4 BewG kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung überschritten wird und nicht schon, wenn der niedrigere Wert des hingegebenen Grundstückes überschritten ist.