Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2000

Geschäftszahl

2000/14/0087

Rechtssatz

Das AngG findet auf Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Anwendung, weil diese nicht als Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechtes zu qualifizieren sind (Hinweis E 21.12.1993, 93/08/0239). Somit wurde die Abfertigung im gegenständlichen Fall nicht auf Grund Paragraph 23, Absatz eins, AngG geleistet. Sie ist daher keine gesetzliche Abfertigung iSd Paragraph 67, Absatz 3, EStG.