Verwaltungsgerichtshof
27.09.2000
2000/14/0087
Das AngG findet auf Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Anwendung, weil diese nicht als Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechtes zu qualifizieren sind (Hinweis E 21.12.1993, 93/08/0239). Somit wurde die Abfertigung im gegenständlichen Fall nicht auf Grund § 23 Abs 1 AngG geleistet. Sie ist daher keine gesetzliche Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG.